Bitte schalten Sie Javascript ein, um die datenschutzeinstellungen vornehmen zu können.
Please turn on Javascript to be able to make the privacy settings

Personenbeförderung mit Fahrradrikscha ist erlaubt

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt bekannt:

Personenbeförderung mit Fahrradrikscha ist erlaubt

Eine Fahrradrikscha ist nach dem Beschluss des OLG Dresden kein Fahrrad im Sinne des § 21 Abs. 3 StVO, auf dem nur Kinder bis zu sieben Jahren mitgenommen werden dürften.

Mit diesem Paragrafen sollte nur die Personenbeförderung auf herkömmlichen einsitzigen und einspurigen Fahrrädern geregelt werden. Zur Begründung führt das OLG neben der Historie der Vorschrift ihren Sinn und Zweck an: Neben dem Schutz von Kindern soll durch § 21 Abs. 3 StVO eine Überlastung des Fahrrads zu Lasten der Verkehrssicherheit vermieden werden. Solche Gefahren treten üblicherweise nur bei einspurigen Fahrrädern auf, nicht hingegen bei Fahrradrikschas, die für die Personenbeförderung konstruiert seien.

1. Das OLG Dresden stellte hiermit ausdrücklich klar, dass Fahrradrikschas keine besondere Zulassung der Straßenverkehrsbehörde benötigen.

2. Es stellte außerden klar, dass dreirädrige Rikschas auch dann auf der Fahrbahn fahren dürfen, wenn ein Radweg vorhanden ist.

(OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2004, Ss (OWi) 460/04, NJW 2005, 452).

 

Hintergrund: Ein Leipziger Unternehmer hatte mit seiner Fahrradrikscha zwei Erwachsene befördert und sollte dafür eine Geldbuße von fünf Euro zahlen. Das Amtsgericht Leipzig bestätigte einen "fahrlässigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Mitnahme von Personen". Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein und hatte Erfolg. Urteil: http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/Owi460.04.pdf

© 2004-2014 Deutsches Institut für Urbanistik gGmbH - Im Auftrag des BMVI